Kurze Antwort
Die größten Risiken sind eine zu kurze Kündigungsfrist und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Ausgleichsanspruch. Nach deutschem Recht kann der Ausgleichsanspruch der Handelsvertretung (§ 89b HGB) nach ständiger Rechtsprechung entsprechend auf den Vertragshändler angewandt werden, wenn dieser wie eine Handelsvertretung in die Absatzorganisation eingegliedert und zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet ist; das türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102) kennt in Art. 122 eine Parallele, die nach ihrem letzten Absatz auch auf Alleinvertriebsverhältnisse anzuwenden ist. Die Beendigungsstrategie bauen wir aus Fristen, Gründen und Dokumentation auf und machen die Kosten planbar: Die Bewertung nach deutschem Recht übernimmt unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover), die türkische Seite der Akte bearbeitet Köksal in Istanbul.
Die größten Risiken sind eine zu kurze Kündigungsfrist und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Ausgleichsanspruch. Nach deutschem Recht kann der Ausgleichsanspruch der Handelsvertretung (§ 89b HGB) nach ständiger Rechtsprechung entsprechend auf den Vertragshändler angewandt werden, wenn dieser wie eine Handelsvertretung in die Absatzorganisation eingegliedert und zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet ist; das türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102) kennt in Art. 122 eine Parallele, die nach ihrem letzten Absatz auch auf Alleinvertriebsverhältnisse anzuwenden ist. Die Beendigungsstrategie bauen wir aus Fristen, Gründen und Dokumentation auf und machen die Kosten planbar: Die Bewertung nach deutschem Recht übernimmt unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover), die türkische Seite der Akte bearbeitet Köksal in Istanbul.
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