Ausländische natürliche und juristische Personen können in der Türkei unter denselben Voraussetzungen eine Gesellschaft gründen wie türkische Staatsangehörige; nach türkischem Recht (Gesetz über ausländische Direktinvestitionen, Gesetz Nr. 4875) sind sie türkischen Investoren grundsätzlich gleichgestellt. Infrage kommen die Anonim Unternehmen (A.Ş.) und die Limited Unternehmen (Ltd. Şti.) – eigenständige Rechtsformen des türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102), die der deutschen AG und der GmbH funktional entsprechen, aber allein türkischem Recht unterliegen. Die Gründung verläuft in vier Schritten: Abfassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags (ana sözleşme), Übernahme des Kapitals (sermaye taahhüdü), Eintragung in das türkische Handelsregister (ticaret sicili) und steuerliche Registrierung (vergi kaydı). Wir führen das Gründungsverfahren von Anfang bis Ende und gestalten die Beteiligungsstruktur nach Ihren Zielen.
Sollen wir das auf Ihren Fall übertragen?
Schildern Sie uns Ihr konkretes Anliegen in wenigen Sätzen; wir bewerten es mit dem passenden Team.