Im geltenden Übermittlungsregime des türkischen Datenschutzgesetzes (KVKK, Gesetz Nr. 6698) ist der praktischste Weg meist der von der türkischen Datenschutzbehörde veröffentlichte Standardvertrag; mit ihm entstehen Dokumentationspflichten, einschließlich der Anzeige an die Behörde binnen fünf Werktagen nach Abschluss der Unterzeichnungen (Stand: Juli 2026), und auf der Seite der DSGVO ist zusätzlich eine eigene Garantie erforderlich. Ihre konzerninterne Übermittlungsstruktur bauen wir als ein einziges Vertragswerk auf, das beiden Regelwerken zugleich genügt. Die türkische Seite dieser Struktur bearbeitet Köksal in Istanbul; die Fragen des deutschen Rechts, die auf der Seite der empfangenden Gesellschaft entstehen, bearbeitet unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover).
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
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