Der Übergang lässt die Arbeitsverhältnisse in aller Regel von selbst übergehen; welche Folgen ein Widerspruch der beschäftigten Person hat, hängt vom Sachverhalt ab. Die Kommunikation zum Übergang und eine saubere Dokumentation klären diese Fragen im Voraus.
Grundlage ist Art. 6 des türkischen Arbeitsgesetzes Nr. 4857 (İş Kanunu): Beim Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten von selbst auf die erwerbende Seite über, und die Betriebszugehörigkeit bleibt erhalten; die übertragende Arbeitgeberseite haftet für die vor dem Übergang entstandenen Verbindlichkeiten zwei Jahre lang neben der erwerbenden. Zur Arbeit für die erwerbende Seite kann niemand gezwungen werden — eine Weigerung wirkt jedoch in den meisten Fällen wie eine Eigenkündigung. Genau diese Unterscheidung stellen wir in der Übergangskommunikation klar heraus.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.