Nein; die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ist durch die Rechtsgrundlage und den Umfang des Ersuchens begrenzt. Die Befugnis der prüfenden Behörde — in der Türkei etwa der Finanzverwaltung, der Wettbewerbsbehörde oder der Datenschutzbehörde (KVKK) — bezieht sich auf einen bestimmten Gegenstand und einen bestimmten Zeitraum; gegenüber Ersuchen, die diesen Rahmen überschreiten, die mit dem Gegenstand nichts zu tun haben oder die unverhältnismäßig (übermäßig weit) sind, lässt sich eine Eingrenzung des Umfangs verlangen. Vor der Herausgabe sind die Inhalte zu sichten: rechtliche Stellungnahmen und Schriftverkehr zur Verteidigung aus dem Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Mandantschaft, Informationen mit dem Charakter eines Geschäftsgeheimnisses und personenbezogene Daten außerhalb des Ersuchens sind jeweils gesondert zu bewerten.
Umgekehrt ist es in den meisten Regelungswerken ein eigener Sanktionsgrund, ein rechtmäßiges Ersuchen einer zuständigen Behörde ohne Grund zu verzögern oder Unterlagen zurückzuhalten; die Haltung heißt deshalb nicht „nicht herausgeben“, sondern „im richtigen Umfang und dokumentiert herausgeben“. In der Praxis empfehlen wir, das Ersuchen schriftlich klarstellen zu lassen, die übergebenen Unterlagen in einem Übergabeprotokoll aufzulisten und sie mit einem Vertraulichkeits- beziehungsweise Geheimhaltungsvermerk zu versehen.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
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