Nein; im Arbeitsvertrag sind Vertragsstrafen unwirksam, die einseitig zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wirken. In der Praxis des türkischen Kassationshofs (Yargıtay) setzt die Bindung an eine Vertragsstrafe Gegenseitigkeit voraus: Für dieselbe Pflicht muss auch die Arbeitgeberseite einer gleichwertigen Sanktion unterliegen. Das türkische Obligationengesetz (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098) erlaubt darüber hinaus die gerichtliche Herabsetzung (tenkis) einer übermäßigen Vertragsstrafe; unverhältnismäßige Beträge werden nicht so angewandt, wie sie geschrieben sind. Eine Vertragsstrafe, die nur eine Seite trifft, verschiebt das Gleichgewicht des Arbeitsvertrags und wird deshalb als Druckmittel nicht anerkannt.
Statt „für jeden Verstoß“ automatisch eine Strafe vorzusehen, sind deshalb selektive und ausgewogene Klauseln zu bilden, ausgerichtet auf das Interesse, das tatsächlich geschützt werden soll: Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot, Ausbildungskosten. Legitime Gestaltungen wie die Rückzahlung von Ausbildungskosten haben gute Aussichten, Bestand zu haben, wenn sie eine Minderung im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit vorsehen, also eine gestufte Rückzahlung statt eines Betrags, der über die gesamte Bindungsdauer unverändert bleibt. Auch die Vertragsstrafe zum Wettbewerbsverbot muss nach Dauer, Ort und Gegenstand begrenzt sein. Eine Klausel, die alles zugleich sanktionieren will, hält vor dem türkischen Arbeitsgericht regelmäßig weniger als eine, die wenige Pflichten sauber absichert.
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