Nein; in der Türkei gibt es kein eigenständiges Gesetz, das das Franchising besonders regelt. Die Beziehung läuft als Vertrag eigener Art (sui generis) im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des türkischen Obligationengesetzes (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098), des türkischen Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte (Sınai Mülkiyet Kanunu, Gesetz Nr. 6769) für Markenlizenz und Nutzung von Know-how sowie des türkischen Gesetzes Nr. 4054 über den Schutz des Wettbewerbs (Rekabetin Korunması Hakkında Kanun) und der Regeln über vertikale Vereinbarungen.
Dass ein besonderes Gesetz fehlt, mindert die Bedeutung des Vertrags nicht; es erhöht sie. Markennutzung, die Struktur von Gebühren und Lizenzentgelten, Gebiet und Ausschließlichkeit, Betriebsstandards, Geheimhaltung, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sowie Kündigung und Ausgleich werden vollständig vom Willen der Parteien geformt. Der türkische Kassationshof (Yargıtay) greift, soweit es passt, entsprechend auf die Grundsätze der Handelsvertretung (acentelik) und des Alleinvertriebs zurück; deshalb kommt es darauf an, den Vertrag im Einklang mit dieser Rechtsprechungslinie zu schreiben.
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