Nach dem türkischen Datenschutzgesetz (KVKK, Gesetz Nr. 6698) besteht die ausdrückliche Einwilligung unter den Ausnahmen für nur gelegentliche Übermittlungen (arızi hâller) in begrenztem Umfang fort; für Datenflüsse mit Dauercharakter ist dagegen eine geeignete Garantie — etwa der vom Ausschuss für den Schutz personenbezogener Daten veröffentlichte Standardvertrag — der maßgebliche Weg. Ältere Gestaltungen, die allein auf der Einwilligung aufsetzen, gehören deshalb überprüft.
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