Im Regelfall nein; die Entscheidung liegt beim Unternehmen und wird zusammen mit der geschäftlichen, der reputationsbezogenen und der die Beitreibung betreffenden Dimension getroffen. Ausnahmsweise bestehende Anzeigepflichten prüfen wir gesondert.
Die Ausnahmen sind wichtig: Wer eine Straftat, die gerade begangen wird, den zuständigen Stellen nicht anzeigt, kann sich nach Art. 278 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, Gesetz Nr. 5237) selbst strafbar machen; hinzu kommen bei Geldwäsche, Bestechung und verdächtigen Transaktionen besondere Pflichten wie die Meldung an die türkische Finanzermittlungsstelle MASAK. Die Entscheidung, keine Anzeige zu erstatten, treffen wir erst, nachdem diese Schicht von Pflichten durchgesehen ist.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.