Dass der Vertrag keine Schiedsklausel enthält, bedeutet nicht, dass Ihre Investition ungeschützt ist. Die bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT), deren Vertragspartei die Türkei ist, und die multilateralen Mechanismen daneben können zwischen dem Gaststaat und der ausländischen Investorin oder dem ausländischen Investor einen vom Vertrag unabhängigen Weg der Streitbeilegung eröffnen – das Investitionsschiedsverfahren. Dieser Schutz hängt allerdings davon ab, dass die Investition über eine dafür geeignete Struktur getätigt wurde.
Außerdem erweitern Schritte, die gesetzt werden, bevor der Streit ausgereift ist, den Handlungsspielraum: die Dokumentation von Entscheidungen und Schriftverkehr, fristgerechte und formgerechte Anzeigen, die Einleitung gütlicher Beilegungsverfahren. Die innerstaatlichen Rechtsbehelfe – der verwaltungsinterne Rechtsbehelf (idari başvuru) und die türkische Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Gesetz Nr. 2577 (İYUK) – gehören parallel in dieselbe Bewertung. Eine frühe Analyse der Akte klärt deshalb, welches Abkommen anwendbar ist, welche Fristen- und Anzeigebedingungen daran hängen und welche Foren tatsächlich offenstehen. Frühe Positionierung stärkt zugleich die Verhandlungsmacht.
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