Obergrenzen lassen sich durchbrechen: bei grobem Verschulden, bei Vorsatz und in manchen Rechtsordnungen durch zwingende Vorschriften. Zudem kann die Obergrenze selbst unwirksam sein, je nachdem, wie sie ausgehandelt wurde — das prüfen wir für jede Akte einzeln.
Die Grundlage ist konkret: Nach Art. 115 des türkischen Obligationengesetzes (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098 — TBK) ist eine Vereinbarung, die die Haftung für grobes Verschulden und für Vorsatz im Voraus aufhebt oder beschränkt, absolut nichtig. Beruht die Pflichtverletzung Ihrer Lieferantin oder Ihres Lieferanten also auf grobem Verschulden, bindet Sie die niedrige Obergrenze im Vertrag möglicherweise nicht. Ob ein Regress sinnvoll ist, entscheiden wir deshalb nicht am Zahlenwert der Obergrenze, sondern indem wir die Schwere des Verschuldens und die Wirksamkeit der Obergrenze zusammen bewerten.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.