Nicht immer: Die Rechtsprechung der EU kann die Schutzpositionen von Handelsvertretungen und Vertragshändlern, die im EU-Markt tätig sind, trotz der Rechtswahl in Kraft halten. Das Risiko messen wir in einer Simulation.
Grundlage ist die Rechtsprechung der EU (die Entscheidung Ingmar und ihre Folgejudikatur): Ist die Handelsvertretung oder der Vertragshändler im EU-Markt tätig, kann der Schutz des Ausgleichsanspruchs trotz der Wahl eines drittstaatlichen Rechts im Vertrag als unmittelbar anwendbare Eingriffsnorm in Kraft bleiben – besonders dann, wenn der Streit vor ein Gericht oder ein Schiedsgericht in der EU gelangt. Deshalb wird dieser Schutz nicht über die Rechtswahl gesteuert, sondern über die Struktur und die Gestaltung der Kündigung: Die türkischrechtliche Seite des Vertragswerks bearbeitet Köksal in Istanbul, die Bewertung nach deutschem Recht – § 89b HGB – bearbeitet unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover).
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.