Bis zu einem gewissen Punkt, denn die beiden arbeiten auf verschiedenen rechtlichen Ebenen. Nach dem türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102 – TTK) ist die Satzung (esas sözleşme) der körperschaftliche Text: eintragungs- und bekanntmachungspflichtig, mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten. Die Gesellschaftervereinbarung dagegen ist ein Vertrag des Schuldrechts und bindet allein diejenigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die sie unterzeichnet haben.
Deshalb gehört alles, was der Eintragung und den zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts unterliegt – Kapital, Aufbau der Organe, Aktiengattungen, Mehrheiten in der Generalversammlung (genel kurul) –, in die Satzung; die relationalen Zusagen zwischen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern – Stimmbindungen, Ein- und Austritt, Vorzugsrechte, Drag-along und Tag-along – gehören in die Gesellschaftervereinbarung. Diese darf den zwingenden Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen; wo sie es tut, lässt sie sich gegenüber der Gesellschaft nicht durchsetzen und begründet allein zwischen den Parteien eine Haftung auf Schadensersatz. Wird die Arbeitsteilung bewusst gesetzt, ist später klar, welcher Text in welcher Auseinandersetzung maßgeblich ist.
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