Kurze Antwort
Nein — es hängt von der Gewinnrepatriierung, der Verlustverrechnung und den Exit-Szenarien ab. Die Entscheidung zwischen Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung in der Türkei sollte am Zehnjahres-Cashflow getroffen werden, nicht an einem einzelnen Steuersatz.
Nein — es hängt von der Gewinnrepatriierung, der Verlustverrechnung und den Exit-Szenarien ab. Die Entscheidung zwischen Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung in der Türkei sollte am Zehnjahres-Cashflow getroffen werden, nicht an einem einzelnen Steuersatz.
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