Das kommt darauf an; nicht jede Feinabstimmung macht Sie automatisch zum „Anbieter“, je nach Ausmaß der Änderung können Anbieterpflichten aber teilweise entstehen. Die KI-Verordnung der Europäischen Union (AI Act) kann diejenige Partei als Anbieter einordnen, die ein Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wesentlich verändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt; eine begrenzte Anpassung belässt Sie dagegen meist in der Rolle der Betreiberin oder des Betreibers (deployer).
Ausschlaggebend sind der Umfang der Feinabstimmung, die eingesetzte Rechenleistung und Datenmenge, die Frage, ob sich der Zweck des Modells geändert hat, und die Art der Verbreitung. Für die Bestimmung der Rolle sollten deshalb der Zweck des Fine-Tunings, die Herkunft des Datensatzes und der Vertriebskanal dokumentiert werden; vertraglich ist zu klären, bei welcher Seite die technische Dokumentation, die urheberrechtliche Compliance, die Compliance nach dem türkischen Datenschutzgesetz (KVKK, Nr. 6698) und der DSGVO sowie die Transparenzpflichten liegen. Denn die Pflichten wandern nicht von selbst mit dem Modell; sie folgen der Rolle, die Sie im Einzelfall tatsächlich einnehmen. Wird die Rolle falsch verortet, entsteht eine Lücke in der Compliance.
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