Wer den Schaden ersetzt und wann, richtet sich danach, um welche Straftat und um welche Stelle es geht; die allgemeine Richtung ist jedoch konstant: Je früher gezahlt wird, desto höher fällt die Milderung aus. Nach den Vorschriften über die tätige Reue (etkin pişmanlık) im türkischen Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 5237, Türk Ceza Kanunu) bringt der Ausgleich des Schadens im Ermittlungsverfahren (soruşturma), also noch vor Erhebung der öffentlichen Klage, meist die höchste Milderung; eine erst im gerichtlichen Verfahren (kovuşturma) geleistete Zahlung führt zu einer deutlich begrenzteren.
Bei Steuerforderungen und ähnlichen öffentlich-rechtlichen Forderungen enthalten die einschlägigen Spezialgesetze eigene Regeln über Reue und Zahlung; welche Vorschrift in der Sache gilt, ist deshalb in jeder Akte gesondert zu bestimmen. Die Zahlung leistet in der Regel die Täterin oder der Täter selbst, oder eine Person beziehungsweise Gesellschaft für sie; entscheidend ist, dass sie rechtzeitig und beweisbar dokumentiert wird — Zahlungsbeleg, Protokoll, Verrechnungsnachweis. Eine unbelegte Zahlung eröffnet den Streit über die Milderung ohne jede Not.
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