FAQ · Streitverfolgung nach der Messe

Die einstweilige Verfügung wurde vollzogen, aber die Gegenseite hat keine Klage erhoben — was nun?

Wird die Klage in der Hauptsache nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erhoben, stehen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Schadensersatz im Raum. Diese Frist überwachen wir und…

Aktualisiert · Juli 20261 Min. LesezeitKategorie · Streitverfolgung nach der Messe
Kurze Antwort

Wird die Klage in der Hauptsache nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erhoben, stehen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Schadensersatz im Raum. Diese Frist überwachen wir und machen den Antrag vor dem türkischen Gericht rechtzeitig geltend.

Wird die Klage in der Hauptsache nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erhoben, stehen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Schadensersatz im Raum. Diese Frist überwachen wir und machen den Antrag vor dem türkischen Gericht rechtzeitig geltend.

Nach türkischem Recht ist die Frist eindeutig: Erhebt die Partei, die die einstweilige Verfügung hat vollziehen lassen, nicht binnen zwei Wochen ab dem Vollzug Klage in der Hauptsache, entfällt die Maßnahme von selbst — Art. 397 der türkischen Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, Gesetz Nr. 6100); ist ein Hauptsacheverfahren ohnehin anhängig, gilt dieses Erfordernis nicht. Dann stellt sich die Frage des Ersatzes des Schadens, der durch die ungerechtfertigte Maßnahme entstanden ist. Als Gegenseite überwachen wir diese Frist.

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