Mitteilungsblatt
Informationsschreiben: Neue steuerliche Investitionsanreize der Türkei zur Gewinnung ausländischer Investoren
Stand: 01 Juni 2026
Gegenstand: Neue steuerliche Fördermaßnahmen für ausländische Investoren, internationale Unternehmensgruppen, Exporteure, Dienstleistungszentren und natürliche Personen mit Zuzug in die Türkei
Wichtiger Hinweis zum Rechtsstand
Im Hinblick auf die neuen Investitions- und Steuerfördermaßnahmen sind zwei rechtliche Entwicklungen voneinander zu unterscheiden:
- Der Präsidialbeschluss Nr. 11257 wurde am 30. April 2026 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete, Nr. 33239) veröffentlicht. Er erhöht insbesondere den Abzugsbetrag für bestimmte aus der Türkei heraus erbrachte Dienstleistungen an ausländische Leistungsempfänger auf 100 %. Die Regelung gilt für Einkünfte und Gewinne aus Besteuerungszeiträumen, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.
- Das Gesetz Nr. 7582 über Änderungen verschiedener Gesetze wurde am 21. Mai 2026 von der Türkischen Großen Nationalversammlung (TBMM) verabschiedet. Zum Stand dieser Mandanteninformation war die Veröffentlichung des Gesetzes im Resmî Gazete in den verfügbaren offiziellen Informationen noch nicht ausgewiesen. Die nachfolgende Darstellung zum Gesetz Nr. 7582 beruht daher auf der vom Parlament verabschiedeten Endfassung; die konkrete Anwendbarkeit einzelner Vorschriften hängt von der Veröffentlichung und den jeweiligen Inkrafttretensregelungen ab.
1. Überblick
Die Türkei verfolgt mit den neuen Regelungen das Ziel, ihre Attraktivität für ausländische Investoren, multinationale Unternehmensgruppen, technologieorientierte Unternehmen und vermögende natürliche Personen erheblich zu steigern.
Die neue Förderarchitektur beschränkt sich nicht auf klassische Produktionsinvestitionen. Sie zielt vielmehr darauf ab, die Türkei als
- Produktions- und Exportstandort,
- Zentrum für hochwertige Dienstleistungsexporte,
- regionales Management- und Koordinationszentrum,
- Standort für internationale Handels- und Transitgeschäfte,
- Finanz- und Operationszentrum über das Istanbul Finance Center sowie
- attraktiven Zuzugsstaat für internationale Investoren und Unternehmer
zu positionieren.
Besondere Bedeutung haben dabei die neuen Regelungen zu Qualified Service Centers / Nitelikli Hizmet Merkezleri, zu Transitgeschäften, zur Körperschaftsteuerbegünstigung für Produktionsunternehmen, zur 20-jährigen Steuerbefreiung für ausländische Einkünfte neu zuziehender natürlicher Personen sowie zur Erweiterung der Vorteile im Istanbul Finance Center.
2. Wesentliche Änderungen gegenüber der ursprünglichen Programmankündigung
| Frühere Programmankündigung | Endfassung bzw. nunmehr bestätigter Rechtsstand |
| Für produzierende Exportunternehmen wurde ein Körperschaftsteuersatz von 9 % in Aussicht gestellt. | Das verabschiedete Gesetz sieht für Körperschaften mit Industrie-Registrierungsbescheinigung, die tatsächlich produzieren, für ihre ausschließlich aus Produktion erzielten Einkünfte sowie für landwirtschaftliche Produktion einen Körperschaftsteuersatz von 12,5 % vor. |
| Für Exportunternehmen wurde allgemein ein Körperschaftsteuersatz von 14 % genannt. | Eine allgemeine Regelung mit einem Steuersatz von 14 % ist in der verabschiedeten Endfassung in dieser Form nicht enthalten. |
| Regionale Managementzentren wurden allgemein als Förderbereich genannt. | Die Endfassung führt das konkrete Rechtsinstitut des Nitelikli Hizmet Merkezi, nachfolgend „Qualifiziertes Dienstleistungszentrum“, mit definierten Voraussetzungen ein. |
| Die vollständige Begünstigung bestimmter Dienstleistungsexporte befand sich noch in Vorbereitung. | Für bestimmte Dienstleistungsexporte ist der Abzug von 100 % durch den veröffentlichten Präsidialbeschluss Nr. 11257 bereits rechtlich umgesetzt. |
| Tech Visa und digitale Gesellschaftsgründung wurden als zentrale Elemente der Gesamtstrategie vorgestellt. | Diese Themen bleiben für das Investitionsumfeld relevant, stehen jedoch nicht im Zentrum der steuerlichen Kernregelungen des Gesetzes Nr. 7582. |
3. Körperschaftsteuersatz von 12,5 % für Produktionsunternehmen und landwirtschaftliche Produktion
Nach dem verabschiedeten Gesetz Nr. 7582 soll für Körperschaften, die über eine türkische Industrie-Registrierungsbescheinigung verfügen und tatsächlich einer Produktionstätigkeit nachgehen, für die ausschließlich aus der Produktion erzielten Einkünfte ein Körperschaftsteuersatz von 12,5 % gelten.
Dasselbe gilt für Körperschaften hinsichtlich der Einkünfte aus landwirtschaftlicher Produktion.
Die Regelung soll auf Gewinne der Besteuerungszeiträume ab dem Jahr 2027 Anwendung finden. Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll sie für Wirtschaftsjahre gelten, die im Kalenderjahr 2027 beginnen.
3.1. Bedeutung für ausländische Investoren
Die neue Regelung kann insbesondere für ausländische Unternehmen von Bedeutung sein, die in der Türkei Produktionskapazitäten errichten oder bestehende Produktionsaktivitäten erweitern möchten.
Relevant kann die Begünstigung insbesondere für folgende Bereiche sein:
- Textil- und Bekleidungsindustrie,
- Automobilindustrie und Automobilzulieferer,
- Maschinen- und Anlagenbau,
- Elektro- und Elektronikindustrie,
- Chemie- und Kunststoffindustrie,
- Lebensmittelverarbeitung,
- Verteidigungsindustrie,
- technologieintensive industrielle Produktion.
3.2. Grenzen der Begünstigung
Der reduzierte Steuersatz von 12,5 % gilt nicht automatisch für sämtliche Einkünfte einer Gesellschaft. Erfasst werden nur diejenigen Einkünfte, die der begünstigten Produktions- oder landwirtschaftlichen Produktionstätigkeit zuzuordnen sind.
Für Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen, beispielsweise Produktion, Handel, Dienstleistungen und Export, wird daher eine belastbare buchhalterische Trennung der einzelnen Einkunftsquellen erforderlich.
Zudem kann für Einkünfte, auf die der reduzierte Produktionssteuersatz angewandt wird, die bisherige körperschaftsteuerliche Ermäßigung für Exportgewinne nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Die optimale Zuordnung der Einkünfte sollte daher im Vorfeld steuerlich geprüft werden.
4. 100%iger Abzug für bestimmte Dienstleistungsexporte
Mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Präsidialbeschluss Nr. 11257 wurde der Abzugsbetrag für bestimmte aus der Türkei heraus erbrachte Dienstleistungen an ausländische Leistungsempfänger auf 100 % erhöht.
Die Regelung betrifft insbesondere bestimmte Dienstleistungen nach dem türkischen Einkommensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht und gilt für Besteuerungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.
4.1. Möglicherweise begünstigte Dienstleistungen
Die Begünstigung kann insbesondere folgende Dienstleistungen erfassen:
- Architekturleistungen,
- Ingenieurleistungen,
- Designleistungen,
- Softwareentwicklung,
- medizinische Berichterstattung,
- Buchführungsleistungen,
- Callcenter-Dienstleistungen,
- Produkttests,
- Zertifizierungsleistungen,
- Datenspeicherung,
- Datenverarbeitung,
- Datenanalyse,
- bestimmte Bildungsleistungen,
- bestimmte genehmigungs- und aufsichtsgebundene Gesundheitsleistungen.
4.2. Wesentliche Voraussetzungen
| Voraussetzung | Erläuterung |
| Ausländischer Leistungsempfänger | Die Dienstleistung muss gegenüber nicht in der Türkei ansässigen Personen oder gegenüber Gesellschaften mit gesetzlichem Sitz und Geschäftsleitung im Ausland erbracht werden. |
| Nutzung im Ausland | Von der Dienstleistung muss ausschließlich im Ausland Gebrauch gemacht werden. |
| Begünstigte Leistungsart | Die Tätigkeit muss zu den gesetzlich bzw. regulatorisch erfassten Dienstleistungen gehören. |
| Transfer in die Türkei | Der gesamte begünstigte Gewinn muss bis zum Ablauf der Frist für die entsprechende Jahressteuererklärung in die Türkei transferiert werden. |
| Trennung der Einkünfte | Nicht begünstigte inländische oder sonstige Einkünfte sind getrennt zu ermitteln. |
4.3. Praktische Bedeutung
Die Regelung kann für ausländische Investoren besonders attraktiv sein, die in der Türkei eine Gesellschaft für
- Softwareentwicklung,
- Engineering,
- Datenverarbeitung und Datenanalyse,
- internationale Support- und Callcenter-Dienstleistungen,
- medizinische oder technische Berichtsdienstleistungen
aufbauen und ihre Leistungen gegenüber Kunden im Ausland erbringen möchten.
Die Begünstigung ist jedoch nicht als allgemeine Steuerfreiheit sämtlicher internationaler Dienstleistungen zu verstehen. Entscheidend sind die konkrete Leistungsart, der Ort der Nutzung, die Vertragsgestaltung, die Rechnungsstellung und die rechtzeitige Überführung der Gewinne in die Türkei.
5. Neues Rechtsinstitut: Qualifiziertes Dienstleistungszentrum
Eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes Nr. 7582 für multinationale Unternehmensgruppen ist die Einführung des Qualifizierten Dienstleistungszentrums (Nitelikli Hizmet Merkezi).
Ein solches Zentrum ist nach der verabschiedeten Regelung eine Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen für verbundene Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe erbringt, welche in mindestens drei verschiedenen Ländern aktiv tätig sind, und die mindestens 80 % ihres Jahresumsatzes aus Dienstleistungen gegenüber verbundenen Unternehmen im Ausland erzielt.
5.1. Grundvoraussetzungen
| Kriterium | Voraussetzung |
| Gesellschaftsform | Das Zentrum muss als Kapitalgesellschaft organisiert sein. |
| Internationale Gruppenstruktur | Die verbundenen Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe müssen in mindestens drei verschiedenen Ländern aktiv tätig sein. |
| Leistungsempfänger | Die Dienstleistungen müssen gegenüber verbundenen Unternehmen im Ausland erbracht werden. |
| Umsatzvoraussetzung | Mindestens 80 % des Jahresumsatzes müssen aus Leistungen gegenüber verbundenen ausländischen Unternehmen stammen. |
5.2. Mögliche Tätigkeiten
Ein Qualifiziertes Dienstleistungszentrum kann insbesondere folgende Funktionen übernehmen:
- Finanzberatung,
- strategische Managementberatung,
- Risikomanagement,
- Cash- und Liquiditätsmanagement,
- Finanzierungs- und Verschuldungskoordination,
- Investitions- und Kapitalstrukturplanung,
- Budgetierung, Finanzberichterstattung und Analyse,
- internationale Buchhaltungs- und Compliance-Dienstleistungen,
- Audit- und Kontrollfunktionen,
- Beratung zur digitalen Transformation und Technologie,
- Datenanalyse und Investment Advisory,
- Personal- und Schulungsdienstleistungen,
- Markenmanagement und Marketingkoordination,
- After-Sales- und technischer Support,
- Koordination von Forschung und Entwicklung,
- Koordination von Produkttests und Laboraktivitäten.
Soweit türkisches Recht betroffen ist, sind rechtliche Beratungsleistungen ausschließlich unter Beachtung des türkischen Rechtsberatungs- und Berufsrechts, insbesondere des türkischen Rechtsanwaltsgesetzes, zu erbringen.
6. Steuerliche Vorteile für Qualifizierte Dienstleistungszentren
Für Qualifizierte Dienstleistungszentren sind umfangreiche körperschaftsteuerliche Begünstigungen vorgesehen.
| Tätigkeitsort des Zentrums | Abziehbarer Anteil der begünstigten Einkünfte |
| Allgemein in der Türkei tätiges Qualifiziertes Dienstleistungszentrum | 95 % |
| Qualifiziertes Dienstleistungszentrum im Istanbul Finance Center | 100 % |
| Zentrum in bestimmten, durch den Präsidenten festgelegten Industriegebieten | 100 % |
Die Begünstigung betrifft Einkünfte, die im Rahmen der Tätigkeit ausschließlich aus dem Ausland erzielt werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die entsprechenden Gewinne bis zum Ablauf der Frist für die Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Wirtschaftsjahres in die Türkei transferiert werden.
Die Begünstigung soll ab Aufnahme der Tätigkeit für einen Zeitraum von 20 Wirtschaftsjahren gelten. Die entsprechenden Abzugsbeträge sollen außerdem bei der Berechnung der türkischen inländischen Mindestkörperschaftsteuer berücksichtigt werden können.
6.1. Einkommensteuerliche Vorteile für qualifiziertes Personal
Auch für qualifizierte Mitarbeiter, die unmittelbar Leistungen innerhalb eines Qualifizierten Dienstleistungszentrums erbringen, sind einkommensteuerliche Begünstigungen vorgesehen.
| Beschäftigungsort | Steuerfreier Vergütungsanteil |
| Allgemeines Qualifiziertes Dienstleistungszentrum | Bis zum Dreifachen des Bruttomindestlohns |
| Qualifiziertes Dienstleistungszentrum im Istanbul Finance Center | Bis zum Fünffachen des Bruttomindestlohns |
| Zentrum in bestimmten begünstigten Industriegebieten | Bis zum Fünffachen des Bruttomindestlohns |
Unterstützungs- und Hilfspersonal soll nicht als qualifiziertes Dienstleistungspersonal gelten.
6.2. Bedeutung für internationale Unternehmensgruppen
Diese Regelung ist insbesondere für internationale Gruppen interessant, die regionale Funktionen für Europa, den Nahen Osten, Zentralasien, den Kaukasus oder Afrika in der Türkei bündeln möchten.
Denkbare Funktionen sind etwa:
- Treasury und Finanzierung,
- internationales Controlling,
- gruppenweites Reporting,
- Compliance und Risikomanagement,
- technische Unterstützung,
- Procurement- und Supply-Chain-Koordination,
- HR- und Trainingsfunktionen,
- digitale Transformation und Datenanalyse.
Vor einer Umsetzung sind insbesondere Verrechnungspreise, Funktions- und Risikoanalyse, Substanzanforderungen, Betriebsstättenrisiken und internationale Mindestbesteuerung zu prüfen.
7. Erweiterte Begünstigungen für Transitgeschäfte
Das Gesetz Nr. 7582 sieht außerdem bedeutende Begünstigungen für internationale Transitgeschäfte vor.
Begünstigt werden sollen Gewinne aus dem Ankauf von Waren im Ausland und deren Weiterveräußerung im Ausland, ohne dass die Waren in die Türkei eingeführt werden, sowie Gewinne aus der Vermittlung entsprechender ausländischer Warenhandelsgeschäfte.
| Tätigkeitsort | Abziehbarer Anteil der Gewinne aus Transitgeschäften |
| Allgemeine Transitgeschäfte | 95 % |
| Transitgeschäfte über das Istanbul Finance Center | 100 % |
| Transitgeschäfte in bestimmten begünstigten Industriegebieten | 100 % |
7.1. Voraussetzungen
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung sollen insbesondere folgende Voraussetzungen gelten:
- Die Waren dürfen nicht in die Türkei verbracht werden.
- Verkäufer und Käufer müssen außerhalb der Türkei ansässig sein.
- Der Gewinn muss bis zum Ablauf der Frist für die Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Wirtschaftsjahres in die Türkei transferiert werden.
Die Regelung soll auf Körperschaftsgewinne aus Besteuerungszeiträumen Anwendung finden, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, und zwar für Steuererklärungen, die ab dem 1. Juli 2026 einzureichen sind, vorbehaltlich der Veröffentlichung und des Inkrafttretens des Gesetzes.
7.2. Bedeutung für Investoren
Die Regelung kann insbesondere für folgende Strukturen interessant sein:
- internationale Handelsgesellschaften,
- Rohstoff- und Warenhandelsunternehmen,
- Handelsgruppen mit Aktivitäten zwischen Europa, dem Nahen Osten, Zentralasien und Afrika.
Für die praktische Umsetzung werden insbesondere Vertragsstruktur, Verrechnungspreise, Bankabwicklung, Geldwäsche-Compliance, wirtschaftliche Substanz und mögliche Auswirkungen globaler Mindestbesteuerung zu berücksichtigen sein.
8. Erweiterte Vorteile des Istanbul Finance Center
Das Gesetz Nr. 7582 erweitert zudem die bestehenden Vorteile des Istanbul Finance Center.
| Regelungsbereich | Neue Begünstigung |
| Gewinne aus Transitgeschäften im Istanbul Finance Center | 100%iger Abzug |
| Gewinne eines Qualifizierten Dienstleistungszentrums im Istanbul Finance Center | 100%iger Abzug |
| Steuerbegünstigung für Mitarbeiter eines Qualifizierten Dienstleistungszentrums im Istanbul Finance Center | Bis zum Fünffachen des Bruttomindestlohns |
| Gewinnabzug für Finanzdienstleistungsexporte | Erhöhung von 75 % auf 100 % |
| Laufzeit der Begünstigung für Finanzdienstleistungsexporte | Verlängerung bis zum 31. Dezember 2047 |
| Gebührenbefreiung für finanzielle Tätigkeiten | Verlängerung von fünf auf zwanzig Jahre |
| Einkommensteuerliche Begünstigung für Mitarbeiter | Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Teilnehmer des Istanbul Finance Center |
Damit soll das Istanbul Finance Center nicht lediglich als Standort für Banken und Finanzinstitute, sondern auch als Plattform für regionale Management-, Dienstleistungs-, Handels- und Finanzierungsfunktionen internationaler Unternehmensgruppen attraktiver werden.
9. 20-jährige Steuerbefreiung für ausländische Einkünfte neu zuziehender natürlicher Personen
Das Gesetz Nr. 7582 richtet sich nicht nur an Gesellschaften, sondern auch an natürliche Personen, die ihren steuerlichen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagern möchten.
Nach der neuen Regelung sollen natürliche Personen, die in der Türkei als ansässig gelten und in den vorausgehenden drei Kalenderjahren weder einen Wohnsitz noch eine steuerliche Ansässigkeit in der Türkei hatten, für ihre außerhalb der Türkei erzielten Einkünfte für einen Zeitraum von 20 Jahren von der türkischen Einkommensteuer befreit werden.
Die Regelung soll für Personen gelten, die ab dem 1. Januar 2026 als in der Türkei ansässig gelten, vorbehaltlich der Veröffentlichung und des Inkrafttretens des Gesetzes.
9.1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen
| Thema | Regelung |
| Begünstigte Personen | Natürliche Personen, die neu in die Türkei ziehen und in den vorhergehenden drei Kalenderjahren keinen Wohnsitz und keine schädliche steuerliche Ansässigkeit in der Türkei hatten |
| Umfang der Befreiung | Außerhalb der Türkei erzielte Einkünfte und Erträge |
| Laufzeit | 20 Jahre |
| Türkische Einkünfte | Werden weiterhin nach den allgemeinen Regeln besteuert |
| Bestimmte frühere türkische Einkünfte | Frühere Steuerpflicht aufgrund bestimmter Miet-, Kapital- oder Wertsteigerungseinkünfte soll die Anwendung der Regelung nicht zwingend ausschließen |
| Steuererklärung | Befreite ausländische Einkünfte müssen nicht in eine türkische Jahressteuererklärung aufgenommen werden |
| Im Ausland gezahlte Steuern | Können nicht auf türkische Einkommensteuer angerechnet werden, soweit die Einkünfte von der türkischen Steuerbefreiung erfasst sind |
| Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen | Nicht erhobene Steuern können als Steuerverlust nacherhoben werden |
9.2. Erbschaftsteuerliche Begünstigung
Verstirbt eine begünstigte Person innerhalb des 20-jährigen Begünstigungszeitraums, soll auf im Wege der Erbschaft übergehendes Vermögen ein einheitlicher Erbschaftsteuersatz von 1 % Anwendung finden.
9.3. Praktische Bedeutung
Diese Regelung kann insbesondere relevant sein für:
- im Ausland lebende türkische Staatsangehörige,
- ausländische Unternehmer und Investoren,
- internationale Gründer,
- Personen mit ausländischen Beteiligungs-, Portfolio- oder Dividendeneinkünften,
- Familien mit international strukturiertem Vermögen,
- Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Vermögensverwaltung in die Türkei verlagern möchten.
Vor einem Zuzug sind insbesondere Ansässigkeit, Wegzugsbesteuerung im bisherigen Staat, Doppelbesteuerungsabkommen, kontrollierte Auslandsgesellschaften, ausländische Trust- oder Stiftungsstrukturen sowie Erb- und Nachfolgeplanung gesondert zu prüfen.
10. Erweiterte Mitarbeiterbeteiligung für Technologie-Startups
Das Gesetz Nr. 7582 erweitert außerdem die steuerlichen Vorteile für Mitarbeiterbeteiligungen in Technologie-Startups.
Dabei geht es um Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch entstehen, dass ihnen Aktien oder Gesellschaftsanteile unentgeltlich oder verbilligt übertragen werden.
| Thema | Bisheriger Rahmen | Neue Regelung |
| Höchstbetrag der Steuerbefreiung | Bruttojahresvergütung des Mitarbeiters | Bruttovergütung für zwei Jahre |
| Mindesthaltedauer für vollständige Begünstigung | 12 Jahre | 6 Jahre |
Für eine vorzeitige Veräußerung der Anteile soll ein abgestuftes Rückforderungsmodell gelten:
| Zeitpunkt der Veräußerung | Rückforderung der zuvor steuerbefreiten Steuer |
| Innerhalb der ersten zwei Jahre | 100 % |
| Zwischen zwei und vier Jahren | 75 % |
| Zwischen vier und sechs Jahren | 25 % |
| Nach sechs Jahren | Keine Rückforderung |
Diese Regelung kann für ausländische Investoren und Gründer interessant sein, die in der Türkei ein technologieorientiertes Unternehmen aufbauen und qualifizierte Mitarbeiter durch Equity- oder Stock-Option-Modelle langfristig binden möchten.
11. Orientierungstabelle für ausländische Investoren
| Investorenprofil | Mögliche Begünstigung | Zentrale Voraussetzung bzw. Risiko |
| Ausländisches Unternehmen mit Produktionsinvestition in der Türkei | Körperschaftsteuersatz von 12,5 % | Industrie-Registrierungsbescheinigung, tatsächliche Produktion, Trennung der Einkünfte |
| Gesellschaft für Software-, Engineering- oder Datenleistungen an ausländische Kunden | 100%iger Abzug für bestimmte Dienstleistungsexporte | Begünstigte Leistungsart, Nutzung im Ausland, Transfer des Gewinns in die Türkei |
| Multinationale Unternehmensgruppe | Regime des Qualifizierten Dienstleistungszentrums | Tätigkeit in mindestens drei Staaten, mindestens 80 % Auslandsumsatz mit verbundenen Unternehmen |
| Regionales Einkaufs- oder Verkaufszentrum | Abzug von 95 % bzw. 100 % bei Transitgeschäften | Keine Einfuhr der Waren in die Türkei, ausländische Parteien, Transfererfordernis |
| Gesellschaft im Istanbul Finance Center | 100%ige Abzüge und ergänzende IFC-Vorteile | Erfüllung der Teilnehmer- und Tätigkeitsvoraussetzungen |
| Natürliche Person mit geplantem Zuzug in die Türkei | 20-jährige Befreiung ausländischer Einkünfte | Keine schädliche türkische Ansässigkeit in den drei Vorjahren |
| Technologie-Startup | Steuerbegünstigte Mitarbeiterbeteiligungen | Ausgestaltung des Beteiligungsplans und Einhaltung der Haltefristen |
12. Erste Prüfungsfragen für Mandanten
A. Für Gesellschaften und Unternehmensgruppen
| Prüfungsbereich | Leitfrage |
| Geschäftsmodell | Handelt es sich um Produktion, Dienstleistungsexport, Transitgeschäft oder ein regionales Dienstleistungszentrum? |
| Förderregime | Ist der Produktionssteuersatz, der Dienstleistungsexportabzug, das Regime des Qualifizierten Dienstleistungszentrums oder eine Ansiedlung im Istanbul Finance Center vorteilhafter? |
| Einkünftetrennung | Können begünstigte und nicht begünstigte Einkünfte buchhalterisch belastbar getrennt werden? |
| Gewinntransfer | Können die erforderlichen Gewinne rechtzeitig in die Türkei transferiert werden? |
| Standortwahl | Eröffnet das Istanbul Finance Center oder ein begünstigtes Industriegebiet einen 100%igen Abzug? |
| Konzernstruktur | Erfüllt die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen eines Qualifizierten Dienstleistungszentrums? |
| Verrechnungspreise | Sind konzerninterne Dienstleistungen und Finanzierungen fremdüblich strukturiert? |
| Globale Mindestbesteuerung | Wird der wirtschaftliche Vorteil durch Pillar-Two-Regelungen teilweise neutralisiert? |
| Compliance | Wie werden Buchhaltung, Steuererklärungen, UBO-, AML- und Bankanforderungen umgesetzt? |
B. Für natürliche Personen
| Prüfungsbereich | Leitfrage |
| Steuerliche Ansässigkeit | Ab welchem Zeitpunkt gilt die Person als in der Türkei ansässig? |
| Dreijahresvoraussetzung | Bestand in den vorhergehenden drei Kalenderjahren ein schädlicher Wohnsitz oder eine steuerliche Ansässigkeit in der Türkei? |
| Einkunftsquelle | Handelt es sich um türkische oder ausländische Einkünfte? |
| Beteiligungs- und Portfoliostruktur | Fallen ausländische Dividenden, Beteiligungserträge oder Portfoliogewinne unter die Befreiung? |
| Nachfolgeplanung | Welche Bedeutung hat der Erbschaftsteuersatz von 1 % für die Vermögensnachfolge? |
| Ausländische Besteuerung | Welche Steuern fallen weiterhin im Quellen- oder Wegzugsstaat an? |
13. Rechtliche und steuerliche Bewertung
Die neue Förderstruktur verändert die Standortargumente der Türkei für ausländische Investoren erheblich.
Während sich frühere Anreizsysteme schwerpunktmäßig auf Produktion und Export konzentrierten, beziehen die neuen Regelungen auch folgende Bereiche ausdrücklich ein:
- regionale Management- und Supportfunktionen multinationaler Gruppen,
- internationale Handels- und Lieferkettenstrukturen,
- hochwertige Dienstleistungsexporte,
- Finanzdienstleistungen,
- technologieorientierte Unternehmensgründungen,
- den Zuzug internationaler Investoren und vermögender natürlicher Personen.
Die Inanspruchnahme der Begünstigungen erfolgt jedoch nicht automatisch. Erforderlich sind insbesondere:
- eine geeignete gesellschaftsrechtliche und steuerliche Struktur,
- eine klare Trennung begünstigter Einkünfte,
- fremdübliche Gestaltung konzerninterner Leistungen,
- rechtzeitiger Gewinntransfer in die Türkei,
- ausreichende wirtschaftliche Substanz und Personalstruktur,
- laufende Beobachtung der Anwendungsvorschriften und Verwaltungspraxis.
Für große internationale Unternehmensgruppen ist zusätzlich zu prüfen, ob die vorgesehenen niedrigen effektiven Steuersätze durch die internationalen Regeln zur globalen Mindestbesteuerung, insbesondere Pillar Two, wirtschaftlich teilweise neutralisiert werden können.
14. Ergebnis und Handlungsempfehlung
Die neue türkische Investitions- und Steuerförderarchitektur ist mehr als ein Paket einzelner Steuervergünstigungen. Sie stellt den Versuch dar, die Türkei als internationalen Standort für Produktion, Dienstleistungsexport, regionale Unternehmenssteuerung, Transitgeschäfte, Finanzdienstleistungen und qualifiziertes internationales Kapital neu zu positionieren.
Eine zeitnahe Vorprüfung empfiehlt sich insbesondere für:
- ausländische Unternehmen mit geplanten Produktionsinvestitionen in der Türkei,
- Unternehmen, die Software-, Engineering-, Daten- oder Gesundheitsdienstleistungen aus der Türkei heraus an ausländische Kunden erbringen möchten,
- multinationale Gruppen, die regionale Funktionen für Europa, den Nahen Osten, Zentralasien oder Afrika bündeln möchten,
- internationale Handelsunternehmen, die Transitgeschäfte oder konzerninterne Lieferkettenstrukturen über die Türkei organisieren möchten,
- Unternehmen, die eine Ansiedlung im Istanbul Finance Center prüfen,
- natürliche Personen, die einen Zuzug in die Türkei und eine Verwaltung ihrer ausländischen Einkünfte von der Türkei aus erwägen,
- technologieorientierte Unternehmen, die qualifizierte Mitarbeiter durch Beteiligungsmodelle gewinnen oder binden möchten.
Empfehlung: Vor einer Investitions-, Zuzugs- oder Umstrukturierungsentscheidung sollte für jeden Mandanten eine individuelle Strukturierungsanalyse erstellt werden. Diese sollte insbesondere das Geschäftsmodell, die geeignete Gesellschaftsstruktur, das anwendbare Förderregime, die steuerlichen Auswirkungen, die Anforderungen an wirtschaftliche Substanz, die Verrechnungspreise, internationale Steuerfolgen sowie die Umsetzung der laufenden Compliance-Pflichten berücksichtigen.
